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Rechtliches beim Kauf einer Fälschung bei Ebay
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[QUOTE="BenniBein, post: 818247, member: 13167"] Hallo zusammen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit möchte ich einige Ausführungen zu dieser Diskussion beitragen. Zunächst könnte die Tatsache, dass eine Fälschung verkauft wurde, einen Sachmangel darstellen. Dazu muss eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Kaufsache vorliegen. Die Soll-Beschaffenheit richtet sich primär nach den Parteivereinbarungen. Im Fall, dass das Angebot des Verkäufers nach dem Empfängerhorizont so verstanden werden muss, dass eine echte Uhr verkauft werden soll, liegt somit eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit vor. Grundsätzlich kann der Käufer dann Nacherfüllung verlangen. Es gibt zwei Arten der Nacherfüllung. Dies ist zum einen die Nachlieferung, bei der eine neue, mangelfreie Sache zu liefern ist. Die Nachlieferung kommt allerdings regelmäßig nur bei neuen Sachen in Betracht. Hier handelt es sich nämlich um eine Gattungsschuld. Der Verkäufer kann also eine andere Sache liefern. Bei gebrauchten Sachen handelt es sich jedoch in aller Regel um Stückschulden. Hier kommt lediglich Nacherfüllung in Form der Nachbesserung in Betracht. Hierbei muss der Verkäufer den Mangel der mangelhaften Sache beheben. Dies ist bei einer gefälschten Uhr allerdings nicht möglich. Der Käufer ist damit auf die weiteren Gewährleistungsrechte wie Rücktritt, Minderung und Schadensersatz verwiesen. Beim Rücktritt sind die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Da der Leistungsort der aus dem Kaufvertrag geschuldeten Leistung nach dem Gesetz der Wohnort (bzw. der Geschäftssitz) des Verkäufers ist und die Sache auf Verlangen des Käufers an diesen versandt wurde, ist auch der Leistungsort der aus dem Rücktritt resultierenden Pflichten der Wohnort des Verkäufers. Die Versandkosten - für Hin- und Rücksendung - hat demnach der Käufer zu tragen. Bei der Minderung hat der Käufer die Möglichkeit, die gefälschte Uhr zu behalten. Der Kaufpreis wird in diesem Fall jedoch angemessen herabgesetzt. Der Käufer kann auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Er kann in dieser Konstellation unter Umständen auch die Kosten für eine Ersatzbeschaffung ersetzt verlangen. Dies erachte ich jedoch als äußerst problematisch, da es sich bei einer gebrauchten Uhr um eine Stückschuld handelt. Bei neuen gefälschten Uhren entstehen weniger Probleme. Weitere Rechte des Käufers können sich aus einer Anfechtung ergeben. Zudem steht dem Käufer bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Bei einem Widerruf nach den Vorschriften über den Fernabsatzvertrag können die regelmäßigen (!) Kosten der Rücksendung dem Käufer übertragen werden, sofern die Ware einen Wert von 40 € nicht überschreitet. Die Abwälzung der Kosten auf den Verbraucher auch oberhalb eines Warenwertes von 40 € mag zwar Sinn machen. Letztlich werden diese Kosten nämlich ohnehin eingepreist und sind von allen Käufern zu tragen. Für rechtlich zulässig halte ich diese Ausweitung jedoch nicht, da sie zunächst contra legem wäre. Da es sich hier um die Frage der Auslegung einer auf einer europäischen Richtlinie basierenden Norm handelt, hätte das Gericht bei entsprechenden Zweifeln die Frage dem EuGH zur Klärung vorzulegen. Ich hoffe, die Darstellung der allgemeinen Rechtslage ist ein wenig aufschlussreich. BG Benni [/QUOTE]
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