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  1. #41
    Moderator Avatar von k.azz`
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    Zitat Zitat von BammBamm Beitrag anzeigen
    P.S. @Frank und auch die anderen: Ihr habt das neue Gesetz falsch interpretiert. Ein Messer mit Daumenpin ist keine Waffe und der Besitz ist erst recht nicht illegal. Jeder 12-Jährige kann sich solch ein Messer kaufen.
    Zugriffsbereit! mit sich rumtragen darf man solche Messer aber nun nur noch, wenn man einen Verwendungszweck vorweisen kann(Pilze sammeln, Kartons öffnen etc.).
    Ziel ist es nicht Sammler oder Menschen, die Messer für Ihre Arbeit benötigen, zu mobben, sondern der Polizei die Möglichkeit zu geben das Messer einzukassieren, wenn sie den Verdacht haben, dass damit etwas unrechtes geschehen könnte.
    Im Rucksack kannst Du 20 Einhandmesser rumtransportieren, überhaupt kein Problem, da nicht zugriffsbereit...
    Also, ich glaube ja weniger, dass wir den Gesetzestext falsch interpretiert haben (habe genug am Tag mit diesem Beamtendeutsch zu tun). Vom illegalen Erwerb der Waffen hat keiner was geschrieben...allenfalls über das Führen der Messer wurde der Hinweis auf die Änderung des Waffengesetzes angebracht.

    Zu der Aussage mit den 20 Messern im Rucksack, sag ich jetzt mal lieber nix...oder doch: Im Gesetzestext steht der legale Transport in einem gesicherten (verschlossenen) Behältnis, oder wie du so schön sagst zur Ausübung eines Hobbies. Zeige mir bitte den Pilzsammler, der jeden Pilz mit einem anderen Messer abschneiden möchte und dies dann dem Richter auch noch plausibel macht...

    Egal, mich ärgert daran nur, dass ich mein Messer nicht mehr wie gewohnt im Auto spazieren fahren darf ohne direkt als Straftäter eingestuft zu werden.

    MfG Thomas

    -------------------------------------------------------------------------------------------------------
    "Der Krug geht so lange zum Brunnen, bis es dem Fass mal den Boden ins Gesicht schlägt!"

  2. #42
    Uhrenmacherlehrling Avatar von Tictras
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    ... es wird wohl nicht mehr lange dauern, bis Besteckmesser und Gabeln verboten werden - aber man kann ja dann immer noch mit dem Löffel essen ...
    Grüße Chris
    Meine Uhren

    M.O.C. (Mido Owners Club)
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    „Verschiebe nicht auf morgen, was genauso gut auf übermorgen verschoben werden kann“

  3. #43
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    Kleiner Auszug aus dem WaffG:

    Der Umgang mit folgenden Waffen ist verboten:

    1.4.1
    Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2.
    Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
    - höchstens 8,5 cm lang ist UND
    - nicht zweiseitig geschliffen ist;

    Wer nicht nachblättern will: in Anlage 1 Ab 1 Unterab 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2 steht:
    Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),

    Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser)

    In sofern sind Springmesser also nicht generell erlaubt...

  4. #44
    Uhrensammler Avatar von BammBamm
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    nein springmesser mit seitlich rausspringender klinge sind generell erlaubt.
    die einschränkung bezieht sich auf otf-springer(out of the front), bei denen die klinge aus dem griff rausspringt und auf fallmesser.

    kannst mir ruhig glauben, ich beschäftige mich seit jahren intensiv mit der thematik und nenne viele messer mein eigen...

  5. #45
    Uhrenmacherlehrling Avatar von cal..45
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    springmesser mit seitlich rausspringerender klinge sind bei weitem nicht generell erlaubt, sondern mit einschränkung:

    Anlage 2 zum Waffengesetz (Abschnitt 1.4.1) erläutert. Demnach
    sind Springmesser erlaubt, wenn
    • die Klinge seitlich aus dem Griff heraus springt (also
    nicht nach vorne heraus)
    • der aus dem Griff stehende Teil der Klinge höchstens 8,5
    Zentimeter lang ist
    • die Klinge in der Mitte eine Breite aufweist, die mindestens
    20 Prozent der Klingenlänge entspricht
    • die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist
    • die Klinge einen durchgehenden Rücken




    gruß, holger

  6. #46
    Uhrenmacherlehrling Avatar von albertameise
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    -bis zum Beschluss des deutschen Bundestages am 22.02.08 galt folgendes:

    Vollständig verboten sind (Stand Juli 2004):

    * Fallmesser
    * Faustmesser (Ausnahme: Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis)
    * Butterflymesser
    * Springmesser
    o deren Klinge nach vorne heraus schnellt
    o deren Klinge über 8,5 cm lang ist
    o deren Klinge in der Mitte eine Breite von unter 20% ihrer Länge hat
    o deren Klinge zweischneidig geschliffen ist
    o deren Klinge eine Rückenschneide besitzt




    Seit dem o. g. Beschluss vom 22.02.08 gilt zusätzlich folgende Regelung:

    Es ist verboten

    * Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

    Dies gilt nicht

    * für den Transport in einem verschlosssenen Behältnis
    * sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt

    Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

    Springmesser, auch in den erlaubten Formen, fallen ganz klar unter die "Einhandmesser". Sie sind somit nicht verboten, weder ihr Erwerb noch ihr Besitz, ihr "Führen" durch "zugriffsbereites Tragen" am Körper ist jedoch untersagt!
    Das "Mitführen", z. B. in einer Tasche oder auch in einem PKW-Handschuhfach, ist weiterhin erlaubt.
    Gruß

    Albertameise
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  7. #47
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    Ich habe irgendwo gelesen, dass auch die Messer mit Tanto-Klinge verboten wurden. Also z.B. das Bundeswehrkampfmesser etc.

  8. #48
    Uhrenmacherlehrling Avatar von albertameise
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    -das KM 2000 der Fa. Eickhorn (= Bundeswehr Kampmesser) hat eine Klingenlänge von ca. 17,1 cm. Erwerb und Besitz sind nicht verboten, durch die Klingenlänge aber das "körpernahe Führen" (da Klingenlänge größer als 12 cm). Die o. g. Mitnahme (Tasche, Handschufach usw.) ist weiterhin erlaubt.
    Gruß

    Albertameise
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  9. #49
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    Hmm, aber es hat ja auch eine Tanto-Klingenform.
    Also müsste es daher doch auch verboten sein, oder?

  10. #50
    Uhrenmacherlehrling Avatar von albertameise
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    -ich weiß, das es eine Tantoklinge hat. Ich weiß aber nichts von einer Einschränkung bei Messern mit dieser Klingenform.
    Gruß

    Albertameise
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  11. #51
    Uhrensammler Avatar von BammBamm
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    ja das mit der 8,5cm klingenlänge hatte ich bereits vor 1-2 tagen erwähnt.
    und die regelung mit den 20% ist eher irrelevant, da die allermeisten springmesser keine super schmale klinge haben.
    das protech godson hat eine sehr schmale klinge und ist erlaubt. noch schmalere klingen halte ich für quatsch.

  12. #52
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    Bammbamm, nur weil sich jemand damit beschäftigt heißt nicht, daß er sich damit auskennt! - Wem soll man glauben, nem Amateur oder den Buchstaben des Gesetzes?

    Du schreibst beispielsweise: "nein springmesser mit seitlich rausspringender klinge sind generell erlaubt."

    nur um dann wieder einzuräumen: "ja das mit der 8,5cm klingenlänge hatte ich bereits vor 1-2 tagen erwähnt."

    Ja was denn nu?

  13. #53
    bofh
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    Zitat Zitat von albertameise Beitrag anzeigen
    Seit dem o. g. Beschluss vom 22.02.08 gilt zusätzlich folgende Regelung:
    Es ist verboten

    * Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
    Das ist die Krux am Ganzen: die meisten (juristischen Laien) verstehen das als exklusives "oder". Es könnte jedoch auch folgendes gemeint sein: "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) mit einer Klingenlänge über 12 cm oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm"
    Ich denke, so meint das auch der Gesetzgeber. Endgültig wird wohl nur ein Gericht das Geheimnis lüften können.

    E.
    Geändert von bofh (25.10.2008 um 16:41 Uhr)

  14. #54
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    Ist doch immer so:

    Zwei Juristen, drei Meinungen (der mit der dritten ist der Richter)!

  15. #55
    Uhrenmacherlehrling Avatar von albertameise
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    Zitat Zitat von BammBamm Beitrag anzeigen
    ... und die regelung mit den 20% ist eher irrelevant, da die allermeisten springmesser keine super schmale klinge haben.
    das protech godson hat eine sehr schmale klinge und ist erlaubt. noch schmalere klingen halte ich für quatsch.
    -das spielt keine Rolle. Dem Gesetzgeber geht es hier bei aller Kritik, die völlig zurecht geübt wird, darum, eindeutig zum Verletzen/ Töten anderer konstruierte Messer zu verbieten. Dazu zählt z. B. ein Springmesser, bei dem eine lange, aber schmale Klinge (wie bei einem Agentendolch/ Sleeve Dagger) zum Einsatz kommt. Sowas gebraucht kein Mensch zu anderem als dem, was genau hierdurch verhindert werden soll.
    Geändert von albertameise (25.10.2008 um 22:21 Uhr)
    Gruß

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  16. #56
    mek
    mek ist offline
    Uhrenlaie Avatar von mek
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    Es ist interessant das fast in jeden Forum im EDC Thread nachdem das erste Taschenmesser gepostet regelrecht ein Feuer ausbricht.

    Messer als Werkzeug vs. Messer als Waffe vs. "nur zur Selbstverteidigung"
    Und dann werden lauter Gesetze zitiert die kurz vorher zusammengegoogelt wurden,
    und am Ende wird der Thread entweder geteilt (EDC und ein eigener Rechtsthread) oder direkt geschlossen.

    Muss das denn sein?

    Nicht ohne Grund sind in vielen Messerforen jegliche Messer als Waffe Themen untersagt.

  17. #57
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    ja meinst Du denn, ich hab das komplette WaffG immer im Koffer dabei - wo soll ichs denn sonst herholen???

  18. #58
    Uhrenmacherlehrling Avatar von albertameise
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    @mek:
    - sorry, aber ich weiß nicht, was Du damit meinst. Mir ging es darum, einige falsche bzw. missverständliche Aussagen klar zustellen- nicht mehr und nicht weniger. Dass dies am einfachsten, aber auch am sachlichsten, durch das Zitieren der entsprechenden Gesetzestexte oder Verordnungen funktioniert, liegt in der Natur der Sache.
    Diskussionen, ob ein Messer ein Werkzeug oder eine Waffe ist, sehe ich hier nicht bzw. nur insofern, wie der Gesetzgeber bzw. die entsprechenden Interessenverbände sie für die Festlegung von entsprechenden Regeln auch im Vorfeld führen.
    Geändert von albertameise (26.10.2008 um 01:06 Uhr)
    Gruß

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  19. #59
    Uhren-Millionär Avatar von lopo
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    Zitat Zitat von Frank78 Beitrag anzeigen
    Tja, Lodda, dann frag mal nen Richter, Staatsanwalt oder anderen Berufsjuristen - Je nachdem, wie viele Du fragst, hast schon mal genauso viele Meinungen (leider) - Denn nur den Daumenpin abzubauen ist ja noch keine Unbrauchbarmachung eines Einhandmessers - denn (und jetzt wirds lustig) das Ding kann man ja wieder anschrauben und somit hätte man den Tatbestand des illegalen Waffenbesitzes wieder gegeben. Wenn man nun den Pin entfernt und dann das Loch verzinnt, oder sonst wie schließt, ist man aber auch nicht weiter, denn lt. WaffG ist eine Unbrauchbarmachung nur dann wirksam, wenn die Waffe nicht durch "übliches Werkzeug" zurückgebaut werden kann. Und ein Gewindeschneider ist sooo unüblich nicht!

    Ich spiele hier den Advocatus Diaboli, weil ich darstellen will, wie schnell man (als Hobbyist z.B.) von der Regierung kriminalisiert werden kann;
    vor allem, weil es gerade en vogue ist, auf die bösen Waffenbesitzer draufzuhauen, denn Waffen geht immer, wenn man andere Dinge nicht in den Griff bekommt!
    Hi frank, also es ist absolut nicht nötig ein Einhandmesser unbrauchbar zu machen, man muß es nur so umbauen das es nicht mit einer Hand geöffnet werden kann wenn ich es führe. Wie kommst du auf illegalen Waffenbesitz? Ich darf soviele Einhandmesser legal besitzen wie ich will und auf meinem grundstück auch bei mir tragen. Also wenn ich möchte mach ichauf der Straße daumenpin raus, loch nicht verschlossen. Zuhause Daumenpin rein.
    Die drei größten Krisen im Leben eines Mannes: Frau weg, Job weg, Kratzer auf der Uhr

  20. #60
    Uhren-Millionär Avatar von lopo
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    Zitat Zitat von k.azz` Beitrag anzeigen
    Egal, mich ärgert daran nur, dass ich mein Messer nicht mehr wie gewohnt im Auto spazieren fahren darf ohne direkt als Straftäter eingestuft zu werden.
    Du darfst dein Messer auch weiterhin ganz legal in deinem Auto spazieren fahren.
    Legs einfach ins Handschuhfach und schließ ab, damit transportierst du es in einem verschlossenen Behältnis.
    Die drei größten Krisen im Leben eines Mannes: Frau weg, Job weg, Kratzer auf der Uhr

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